RS Vwgh 2006/2/27 2005/10/0069

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Veröffentlicht am 27.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein
72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §17 idF 2003/I/075;
StudFG 1992 §50 Abs2 Z3 idF 2003/I/075;
UniStG 1997 Anl1 Z3 idF 2002/I/053;
UniversitätsG 2002 §54 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie die RV zum UniStG (RV 588 Blg. NR 20. GP, 105) hervorhebt, war das Lehramtsstudium nach der alten Rechtslage grundsätzlich ein kombinationspflichtiges Studium (d.h. die Studierenden hatten zwei Studienrichtungen zu verbinden und um die pädagogische Ausbildung zu ergänzen), während das neue Modell des Lehramtsstudiums (nach dem UniStG) "ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium" vorsehe, wobei allerdings im Lehramtsstudium "generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren" sei. Die im E unter Pkt. 2.2. wiedergegebene hg. Judikatur, wonach jede Änderung einer kombinationspflichtigen Studienrichtung einen Studienwechsel darstellt, ist auf das neue Lehramtsstudium folglich nicht unmittelbar anwendbar.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005100069.X01

Im RIS seit

07.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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