RS Vwgh 2006/2/27 2006/05/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2006
beobachten
merken

Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1;
B-VG Art132;
GdO NÖ 1973 §60 Abs2 Z2 idF 1000-12;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die oberste Behörde, die im Beschwerdefall im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß § 60 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung der zuständige Gemeinderat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. Mai 2002, Zl. 2002/05/0041, und vom 17. Juni 2003, Zl. 2003/05/0010). Dieser wird jedoch erst zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die Nö BauO zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Nö BauO von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt worden ist. Da im vorliegenden Fall die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, von den Beschwerdeführern nicht angerufen worden ist, liegen somit die Voraussetzungen der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050041.X01

Im RIS seit

03.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten