TE OGH 2016/2/23 5Ob28/16b

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Veröffentlicht am 23.02.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin E***** A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz, Dr. Georg Wallner, Dr. Markus Warga, Rechtsanwälte in Hallein, gegen den Antragsgegner H***** E*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Brandstätter, Rechtsanwalt in Bad Hofgastein, wegen § 16 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 19. November 2015, GZ 22 R 342/15w-11, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin E***** A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz, Dr. Georg Wallner, Dr. Markus Warga, Rechtsanwälte in Hallein, gegen den Antragsgegner H***** E*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Brandstätter, Rechtsanwalt in Bad Hofgastein, wegen Paragraph 16, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 19. November 2015, GZ 22 R 342/15w-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

         Der Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs gegen einen Sachbeschluss vier Wochen.Nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs gegen einen Sachbeschluss vier Wochen.

Den Sachbeschluss des Rekursgerichts erhielt der Vertreter des Antragsgegners im ERV am 26. 11. 2015 zugestellt. Die Frist zur Erhebung des Revisionsrekurses endete daher am 24. 12. 2015. Die Bestimmung über die Fristenhemmung nach § 222 ZPO gilt in den Verfahren nach § 52 Abs 1 WEG zufolge § 23 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG und § 52 Abs 2 WEG nämlich nicht (RIS-Justiz RS0070495 [T3]). Der Vertreter des Antragsgegners brachte den Revisionrekurs erst am 7. 1. 2016 im ERV ein. Dieser ist daher verspätet. Den Sachbeschluss des Rekursgerichts erhielt der Vertreter des Antragsgegners im ERV am 26. 11. 2015 zugestellt. Die Frist zur Erhebung des Revisionsrekurses endete daher am 24. 12. 2015. Die Bestimmung über die Fristenhemmung nach Paragraph 222, ZPO gilt in den Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, WEG zufolge Paragraph 23, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG und Paragraph 52, Absatz 2, WEG nämlich nicht (RIS-Justiz RS0070495 [T3]). Der Vertreter des Antragsgegners brachte den Revisionrekurs erst am 7. 1. 2016 im ERV ein. Dieser ist daher verspätet.

Textnummer

E113866

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00028.16B.0223.000

Im RIS seit

16.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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