TE OGH 2016/3/8 12Ns21/16h

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Veröffentlicht am 08.03.2016
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Disziplinarstrafsache gegen Mag. *****, AZ D 244/13, DV 47/14, des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. Morent gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Disziplinarstrafsache gegen Mag. *****, AZ D 244/13, DV 47/14, des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. Morent gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter Dr. Morent ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt Mag. ***** gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8. Oktober 2014 ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Anwaltsrichterin Dr. Hausmann.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Os 11/15k über die im Spruch genannte Berufung des Disziplinarbeschuldigten zu entscheiden.

Anwaltsrichter Dr. Morent zeigte seine Ausgeschlossenheit an, weil er mit dem Disziplinarbeschuldigten befreundet sei.

Gemäß § 64 DStG iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Das ist bei einem vom Richter selbst angezeigten freundschaftlichen Verhältnis zum Disziplinarbeschuldigten der Fall (vgl RIS-Justiz RS0045961).Gemäß Paragraph 64, DStG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Das ist bei einem vom Richter selbst angezeigten freundschaftlichen Verhältnis zum Disziplinarbeschuldigten der Fall vergleiche RIS-Justiz RS0045961).

An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichterin Dr. Hausmann (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichterin Dr. Hausmann (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E114096

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00021.16H.0308.000

Im RIS seit

11.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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