RS Vwgh 2006/2/28 2005/06/0316

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3;
BauPolG Slbg 1997 §19;
BauRallg;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Beachte

Besprechung in: Bbl 2006, S. 151 bis 153;

Rechtssatz

Der VfGH hat in seinem Ablehnungsbeschluss ausgeführt, dass die von den Bf selbst aus dem Erkenntnis VfSlg. 14263/1995 abgeleiteten Kriterien dafür, welche Lasten einem Liegenschaftseigentümer im Zusammenhang mit der Beseitigung rechtswidriger Nutzungen eines Grundstücks durch einen Dritten in verfassungsmäßiger Weise auferlegt werden können, gegen die Annahme einer Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs. 3 Slbg BauPolG 1997 sprechen. Auch der VwGH hegt insbesondere im Hinblick auf die zwischen einem Hauseigentümer und seinem Mieter jedenfalls bestehende rechtliche Beziehung keine Bedenken im Hinblick auf die Sachlichkeit des § 16 Abs. 3 leg cit. Darüber hinaus ist der Eigentümer des Gebäudes für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und den bauordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes verantwortlich (vgl. § 19 Slbg BauPolG 1997).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060316.X03

Im RIS seit

29.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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