RS Vwgh 2006/2/28 2002/06/0083

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/01 Rechtsanwälte

Norm

ABGB §1004;
ABGB §1152;
AHR;
RAO 1868 §17;
RAO 1868 §28 Abs1 litf;
RAT;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0050 E 4. November 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) kommt als kodifiziertem Gutachten über die Angemessenheit der im RechtsanwaltstarifG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu (AnwBl 1995, 520 mwN; zuletzt 1 Ob 364/99g), sofern zwischen Rechtsanwalt und Mandanten keine Honorarvereinbarung geschlossen wurde und kein gesetzlicher Tarif besteht. In der Präambel zu den AHR wird ausgeführt, die Rechtsanwaltskammern Österreichs werden im Falle einer Begutachtung der Angemessenheit von Entlohnungen für rechtsanwaltliche Tätigkeiten gemäß § 28 Abs 1 lit f RAO die Bemessungsgrundlagen und Honoraransätze der AHR als angemessene Entlohnung (§ 17 RAO, §§ 1152, 1004 ABGB) betrachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060083.X07

Im RIS seit

31.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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