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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997 §47 Abs3 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/21/0064 E 16. Juni 2000 RS 2 (Hier: Der von einer österreichischen Staatsbürgerin adoptierte Fremde kann durch die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat in subjektiven Rechten nicht verletzt sein (Hinweis B 11. Oktober 2005, 2005/21/0331). Dass dem Fremden nach § 40 Abs. 1 zweiter Satz FrG 1997 ein Durchsetzungsaufschub für eine längere Dauer (bis höchstens drei Monate) zu erteilen gewesen wäre und dass er einen darauf zielenden Antrag gestellt hätte, wird in der Beschwerde nicht releviert).Stammrechtssatz
Die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes hat nicht nur ausnahmsweise zu erfolgen, ein Durchsetzungsaufschub ist regelmäßig zu erteilen. Das ergibt sich nicht nur klar aus dem Gesetzeswortlaut ("... ist ... ein Durchsetzungsaufschub zu erteilen, ES SEI DENN ..."), sondern ist unzweifelhaft auch die Absicht des Gesetzgebers (vgl 685 BlgNR 20. GP, 78 zum textgleichen § 31 Abs 3 FrG 1993).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006210011.X01Im RIS seit
06.06.2006