RS Vwgh 2006/2/28 2002/06/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0206 E 3. September 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Die in den Materialien (Bericht des Justizausschusses, 1380 Blg NR XVII. GP) zum Ausdruck kommenden Überlegungen des Gesetzgebers stellen klar, dass der individuelle Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach § 16 Abs 4 RAO an das Überschreiten des Schwellenwertes durch den Umfang der Leistungen des betreffenden Rechtsanwaltes anknüpft (arg "dass einem zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt dann eine besondere Vergütung zukommen soll, wenn er ... an mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig geworden ist und ihm hiefür nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Entlohnungsanspruch zusteht"). Ebenso wird in den Materialien - in unmittelbarem Zusammenhang mit der soeben erörterten Anspruchsvoraussetzung - darauf hingewiesen, dass "die Leistung eines Rechtsanwaltes bis zur Dauer von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden durch die (allgemeine) Pauschalvergütung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt" werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060211.X02

Im RIS seit

31.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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