RS Vwgh 2006/2/28 2005/03/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Rechtssatz

Der bloße Besitz eines Taxilenkerausweises (der dazu berechtigt, als Lenker im Fahrdienst tätig zu werden) kann für sich genommen - ohne tatsächliche Ausübung des Taxilenker-Berufs - eine Gefahrensituation, wie sie unter bestimmten Umständen im Fahrdienst als Taxilenker vorliegen mag, keinesfalls begründen. (Hier: Da der Bf diesen Beruf nicht ausübt und auch nicht dargetan hat, dass die Aufnahme einer Beschäftigung als Taxilenker konkret bevorstehe, kann auch dahingestellt bleiben, ob die Ausübung des Taxilenker-Berufs in jedem Fall eine besondere Gefahr mit sich bringt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden kann.)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030041.X03

Im RIS seit

22.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten