RS Vwgh 2006/2/28 2002/03/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31992L0044 ONP-RL Mietleitungen idF 31997L0051;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL;
31997L0051 Nov-31990L0387/31992L0044;
EURallg;
TKG 1997 §104 Abs3 Z4 idF 1999/I/188;
TKG 1997 §104 Abs3 Z4 idF 2000/I/026;
TKG 1997 §18 Abs6 Z2;
TKG 2003 §18 Abs1;

Rechtssatz

Die vom Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Märkte müssen nicht mit nach allgemeinem Wettbewerbsrecht festgestellten Märkten übereinstimmen (Hinweis E 18. November 2003, 2002/03/0284). Da eine weitere Unterteilung des (neben drei weiteren Märkten) vorgegebenen Mietleitungsmarktes (Hinweis Richtlinien 97/33/EG sowie 92/44/EG in der Fassung RL 97/51/EG) von den anzuwendenden Richtlinien nicht vorgesehen ist, war die im zu 2003/03/0111 angefochtenen Bescheid von der Telekom-Control-Kommission in Bezug auf den "Markt für das Erbringen des öffentlichen Mietleitungsdienstes mittels eines festen Telekommunikationsnetzes" festgestellte marktbeherrschende Stellung der A AG auch für das Anbieten von "internationalen Mietleitungen" maßgeblich. Diese marktbeherrschende Stellung verpflichtete die A AG, die Entgelte für das Anbieten von Mietleitungen gemäß § 18 Abs. 1 und 6 TKG von der Regulierungsbehörde genehmigen zu lassen müssen. Da die in Rede stehenden Mietleitungen angeboten wurden, ohne dass eine solche Genehmigung vorlag, hat der Unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung gemäß § 104 Abs. 3 Z 4 TKG zutreffend zur Last gelegt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030243.X01

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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