RS Vwgh 2006/2/28 2005/06/0016

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §50;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA RAK NÖ 2004 §7 Abs1 lita;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA RAK NÖ 2004 §7 Abs1 litb;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK NÖ 2004 §4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die belangte Behörde verhalten gewesen wäre, auf geeignete Weise (so durch Einvernahme des beschwerdeführenden Rechtsanwaltes wie auch des Rechtsanwaltes, bei dem /für den/ mit dem der Beschwerdeführer seit seiner Wiedereintragung tätig war) Feststellungen über die Art und den Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers zu treffen, weil ohne diese Feststellungen eine abschließende Beurteilung (ein Rückschluss darauf), ob der Beschwerdeführer bei Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte bereits berufsunfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 6. 11. 2003 war, nicht erfolgen kann.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060016.X01

Im RIS seit

30.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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