Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 23. Juni 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Grassner und Dr. Haslinger sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 16/16 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich über dessen Delegierungsantrag nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 23. Juni 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Grassner und Dr. Haslinger sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 16/16 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich über dessen Delegierungsantrag nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die vorliegenden Disziplinaranzeigen richten sich gegen ein Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit, wobei bereits ein Untersuchungskommissär bestellt wurde (§ 27 Abs 1 DSt).Die vorliegenden Disziplinaranzeigen richten sich gegen ein Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit, wobei bereits ein Untersuchungskommissär bestellt wurde (Paragraph 27, Absatz eins, DSt).
Die aufgezeigte Funktion des Disziplinarbeschuldigten stellt einen wichtigen Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung an die benachbarte Rechtsanwaltskammer dar, weil schon der bloße Anschein einer Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Organe vermieden werden soll (vgl RIS-Justiz RS0055477 ua).Die aufgezeigte Funktion des Disziplinarbeschuldigten stellt einen wichtigen Grund (Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Fall DSt) für die Delegierung an die benachbarte Rechtsanwaltskammer dar, weil schon der bloße Anschein einer Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Organe vermieden werden soll vergleiche RIS-Justiz RS0055477 ua).
Schlagworte
Strafrecht,Standes- und DisziplinarrechtTextnummer
E115200European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0200NS00002.16Y.0623.000Im RIS seit
04.08.2016Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016