RS Vwgh 2006/2/28 2005/03/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2006
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art9;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Erwägungsgrund19;
AVG §8;
EURallg;
TKG 2003 §55;
TKG 2003 §56 Abs2;
TKG 2003 §56;
TKG 2003 §57;
VwRallg;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Genehmigung einer Änderung der Eigentümerstruktur nach § 56 Abs 2 TKG 2003 legen die die §§ 55 Abs. 1 bis 8, 56 Abs. 1 und 2, 57 Abs. 1, 2 und 4 TKG 2003 sowie Erwägungsgrund 19 und Art. 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) keine Parteistellung von Mitbewerbern fest. So wird auch in den Materialien (128 BlgNR XXII.GP, S 14) klargestellt: "Da sowohl das die Frequenzen überlassende als auch das die Frequenzen nutzen wollende Unternehmen von dem Verfahren betroffen sind, kommt beiden Parteistellung zu." Von einer Parteistellung auch anderer Mitbewerber geht der Gesetzgeber also offenbar nicht aus.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030232.X01

Im RIS seit

23.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten