Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden in der Strafsache des Privatanklägers Mag. Ralph K***** gegen Martin R***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 91 Hv 75/09d des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Privatanklägers auf Verlängerung der Frist zur Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden in der Strafsache des Privatanklägers Mag. Ralph K***** gegen Martin R***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB, AZ 91 Hv 75/09d des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Privatanklägers auf Verlängerung der Frist zur Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag des Privatanklägers Mag. Ralph K***** vom 27. Juni 2016 auf Verlängerung der Frist zur Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 24 StPO steht dem gegnerischen Beteiligten nur eine (einzige) Äußerung zu einer Stellungnahme einer Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsmittelgericht zu. Eine Äußerung des Privatanklägers zur Stellungnahme der Generalprokuratur vom 6. Juni 2016 wurde (unter einem mit dem gegenständlichen Antrag) bereits am 27. Juni 2016 eingebracht. Eine Fristverlängerung (zwecks Ermöglichung der Einbringung einer weiteren Äußerung) kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Frage.Gemäß Paragraph 24, StPO steht dem gegnerischen Beteiligten nur eine (einzige) Äußerung zu einer Stellungnahme einer Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsmittelgericht zu. Eine Äußerung des Privatanklägers zur Stellungnahme der Generalprokuratur vom 6. Juni 2016 wurde (unter einem mit dem gegenständlichen Antrag) bereits am 27. Juni 2016 eingebracht. Eine Fristverlängerung (zwecks Ermöglichung der Einbringung einer weiteren Äußerung) kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Frage.
Textnummer
E115806European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00178.15P.0701.000Im RIS seit
07.10.2016Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017