TE OGH 2016/8/2 27Ns1/16b

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Veröffentlicht am 02.08.2016
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 2. August 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Vas, LL.M., und Dr. Hausmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 16/16 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Delegierungsantrag des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8. Februar 2016 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 2. August 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Vas, LL.M., und Dr. Hausmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 16/16 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Delegierungsantrag des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8. Februar 2016 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

                  Die Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen ***** wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Salzburg übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Am 8. Februar 2016 stellte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien gemäß § 25 DSt einen Antrag auf Delegierung des gegen den Disziplinarbeschuldigten anhängigen Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, weil es sich bei ***** um einen leitenden Funktionär der Rechtsanwaltskammer Wien handelt.Am 8. Februar 2016 stellte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien gemäß Paragraph 25, DSt einen Antrag auf Delegierung des gegen den Disziplinarbeschuldigten anhängigen Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, weil es sich bei ***** um einen leitenden Funktionär der Rechtsanwaltskammer Wien handelt.

Der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren gegen einen leitenden Funktionär der betreffenden Rechtsanwaltskammer geführt wird, stellt einen wichtigen Grund (§ Der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren gegen einen leitenden Funktionär der betreffenden Rechtsanwaltskammer geführt wird, stellt einen wichtigen Grund (Paragraph 

25 Abs 1 zweiter Fall 25 Absatz eins, zweiter Fall

DSt) für die Delegierung dar (vgl RIS-Justiz RS0055477&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False">RS0055477; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8, 922). Zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger war daher eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig.DSt) für die Delegierung dar vergleiche RIS-Justiz RS0055477; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8, 922). Zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger war daher eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig.

Daher war in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur die Delegierung an die Rechtsanwaltskammer Salzburg anzuordnen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E115505

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0270NS00001.16B.0802.000

Im RIS seit

10.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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