RS Vwgh 2006/3/2 2002/15/0017

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Veröffentlicht am 02.03.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/15/0083 2004/15/0085 2004/15/0084

Rechtssatz

Die Frist des § 303 Abs 2 BAO berechnet sich von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat, die den Wiederaufnahmegrund bilden. Die Frist beginnt mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes, nicht erst mit dessen Beweisbarkeit (Hinweis Stoll, BAO, 2915).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150017.X05

Im RIS seit

04.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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