RS Vwgh 2006/3/2 2006/15/0022

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Veröffentlicht am 02.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1002;
UStG 1994 §11 Abs14;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0172 E 22. Dezember 2004 RS 1 (hier ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Rechnung ist eine Urkunde, mit welcher der Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet. Die Frage, wem die Rechnungsausstellung zuzurechnen ist, ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden. Eine Rechnungsausstellung durch Vertreter ist daher nach den Regeln des Zivilrechts dem Vertretenen zuzurechnen. Ist die Rechnungsausstellung nicht der als leistender Unternehmer genannten Person oder Personengemeinschaft zuzurechnen, entsteht für den Aussteller eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 (Hinweis E 22. Februar 2000, 99/14/0062, VwSlg 7485 F/2000). Es kann somit auch eine Person, die mit der auf der Rechnung als leistender Unternehmer ausgewiesenen Person nicht ident ist, den Tatbestand des § 11 Abs. 14 UStG 1994 erfüllen. Dies hat aber zur Voraussetzung, dass diese Person die Rechnung nicht in der Funktion als Stellvertreter ausstellt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150022.X01

Im RIS seit

04.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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