RS Vwgh 2006/3/2 2003/20/0461

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §17;
ZustG §21 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0206 E 19. Juli 2001 RS 2 (Hier: Die Ansicht des UBAS, der Asylwerber sei zu den Zeitpunkten des ersten, des angekündigten und des tatsächlich durchgeführten zweiten Zustellversuches an der Abgabestelle "aufhältig" gewesen und habe daher vom Zustellversuch und von der in weiterer Folge vorgenommenen Hinterlegung - aufgrund der zurückgelassenen Verständigungen - Kenntnis erlangen können, weswegen der Zustellvorgang weder fehlerhaftig noch unwirksam sei, läuft darauf hinaus, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nur in Bezug auf den ersten Zustellversuch zu verlangen. Das widerspräche aber der Intention des Gesetzgebers.)

Stammrechtssatz

Der Zweck des im ersten Satz des § 21 Abs. 2 ZustG genannten schriftlichen Ersuchens an den Empfänger, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme der Sendung anwesend zu sein, ist erkennbar der, dem Empfänger tatsächlich die Möglichkeit der persönlichen Empfangnahme des für ihn bestimmten Schriftstückes zu bieten. Mit den gesetzlich vorgesehenen zweimaligen Zustellversuchen soll in erhöhtem Maß gewährleistet werden, dass der Empfänger der Sendung von der beabsichtigten Zustellung Kenntnis erhält (Hinweis B 19.9.1995, 95/14/0067).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003200461.X02

Im RIS seit

04.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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