Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/12/0206 E 19. Juli 2001 RS 2 (Hier: Die Ansicht des UBAS, der Asylwerber sei zu den Zeitpunkten des ersten, des angekündigten und des tatsächlich durchgeführten zweiten Zustellversuches an der Abgabestelle "aufhältig" gewesen und habe daher vom Zustellversuch und von der in weiterer Folge vorgenommenen Hinterlegung - aufgrund der zurückgelassenen Verständigungen - Kenntnis erlangen können, weswegen der Zustellvorgang weder fehlerhaftig noch unwirksam sei, läuft darauf hinaus, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nur in Bezug auf den ersten Zustellversuch zu verlangen. Das widerspräche aber der Intention des Gesetzgebers.)Stammrechtssatz
Der Zweck des im ersten Satz des § 21 Abs. 2 ZustG genannten schriftlichen Ersuchens an den Empfänger, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme der Sendung anwesend zu sein, ist erkennbar der, dem Empfänger tatsächlich die Möglichkeit der persönlichen Empfangnahme des für ihn bestimmten Schriftstückes zu bieten. Mit den gesetzlich vorgesehenen zweimaligen Zustellversuchen soll in erhöhtem Maß gewährleistet werden, dass der Empfänger der Sendung von der beabsichtigten Zustellung Kenntnis erhält (Hinweis B 19.9.1995, 95/14/0067).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003200461.X02Im RIS seit
04.04.2006