TE Vfgh Erkenntnis 1983/6/14 G87/81

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.1983
beobachten
merken

Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
BSVG §128 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BSVG § 128 heute
  2. BSVG § 128 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  3. BSVG § 128 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. BSVG § 128 gültig von 01.01.1979 bis 31.05.1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 284/1981

Beachte

vgl. Kundmachung BGBl. 447/1983 am 6. September 1983

Leitsatz

BSVG; Feststellung der Verfassungswidrigkeit einiger Worte in §128 Abs1 idF BGBl 559/1978 (betreffend Witwerpension)

Spruch

Die Worte "wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§124) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen," in §128 Abs1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BSVG, BGBl. 559/1978, waren verfassungswidrig.Die Worte "wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§124) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen," in §128 Abs1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BSVG, Bundesgesetzblatt 559 aus 1978,, waren verfassungswidrig.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches verpflichtet.

Das Kostenbegehren der im Anlaßverfahren klagenden Partei wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Das Oberlandesgericht Wien stellt unter 32 R 178/81 gemäß Art89 Abs3 und 140 Abs1 B-VG den Antrag, auszusprechen, daß in der Bestimmung des §128 Abs1 BSVG in seiner Fassung vor Wirksamwerden der 4. Nov. zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 284/1981, die Worte "wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§124) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen," verfassungswidrig waren. Es hat über eine Berufung gegen ein Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für OÖ zu entscheiden, mit dem über eine Klage auf Gewährung einer Witwerpension nach einer am 22. April 1981 verstorbenen Versicherten abgesprochen wurde; es erachtet die angeführten Worte der Bestimmung des §128 Abs1 BSVG aus den im Erk. VfSlg. 8871/1980 dargelegten Gründen für verfassungswidrig.römisch eins. Das Oberlandesgericht Wien stellt unter 32 R 178/81 gemäß Art89 Abs3 und 140 Abs1 B-VG den Antrag, auszusprechen, daß in der Bestimmung des §128 Abs1 BSVG in seiner Fassung vor Wirksamwerden der 4. Nov. zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1981,, die Worte "wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§124) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen," verfassungswidrig waren. Es hat über eine Berufung gegen ein Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für OÖ zu entscheiden, mit dem über eine Klage auf Gewährung einer Witwerpension nach einer am 22. April 1981 verstorbenen Versicherten abgesprochen wurde; es erachtet die angeführten Worte der Bestimmung des §128 Abs1 BSVG aus den im Erk. VfSlg. 8871/1980 dargelegten Gründen für verfassungswidrig.

Die Bundesregierung hat von der Erstattung einer Äußerung abgesehen.

II. Der VfGH hat erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat erwogen:

Abs1 des mit "Witwerpension" überschriebenen §128 BSVG hat in der Stammfassung des Gesetzes BGBl. 559/1978 gelautet:Abs1 des mit "Witwerpension" überschriebenen §128 BSVG hat in der Stammfassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt 559 aus 1978, gelautet:

(1) Witwerpension gebührt dem Ehegatten nach dem Tode seiner versicherten Ehegattin, wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§124) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen."

§128 wurde durch ArtI Z10 der 4. Nov. zum BSVG, BGBl. 284/1981, mit Wirksamkeit ab 1. Juni 1981 aufgehoben.§128 wurde durch ArtI Z10 der 4. Nov. zum BSVG, Bundesgesetzblatt 284 aus 1981,, mit Wirksamkeit ab 1. Juni 1981 aufgehoben.

Die Regelung über den Anspruch sowohl auf Witwenpension als auch auf Witwerpension ist heute in dem (mit "Witwen(Witwer)pension" überschrieben) §127 BSVG in der durch ArtI Z9 der 4. Nov. geschaffenen Fassung enthalten. Diese ist mit 1. Juni 1981 wirksam geworden. Zu dieser Regelung enthält ArtII Abs8 der 4. Nov. zum BSVG folgende Übergangsbestimmung:

"(8) Die Bestimmungen der §§126, 127, 136 und 139 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des ArtI Z8, 9, 12 und 14 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerpension nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist."

III. Der Antrag ist zulässig.römisch drei. Der Antrag ist zulässig.

Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Todes der Versicherten (22. April 1981) und im Hinblick darauf, daß von dem hiezu berechtigten Sohn des verstorbenen Klägers (§73 BSVG) die Fortsetzung des schiedsgerichtlichen Verfahrens begehrt wurde (§182 BSVG iVm §408 ASVG), ist die Annahme des antragstellenden Gerichtes, daß es bei der Entscheidung über das Klagebegehren die Bestimmung des §128 Abs1 BSVG anzuwenden hat, jedenfalls denkmöglich.Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Todes der Versicherten (22. April 1981) und im Hinblick darauf, daß von dem hiezu berechtigten Sohn des verstorbenen Klägers (§73 BSVG) die Fortsetzung des schiedsgerichtlichen Verfahrens begehrt wurde (§182 BSVG in Verbindung mit §408 ASVG), ist die Annahme des antragstellenden Gerichtes, daß es bei der Entscheidung über das Klagebegehren die Bestimmung des §128 Abs1 BSVG anzuwenden hat, jedenfalls denkmöglich.

IV. Der Antrag ist auch begründet.römisch vier. Der Antrag ist auch begründet.

Die Gesetzesbestimmung, bezüglich deren das antragstellende Gericht die Feststellung des VfGH begehrt, daß sie verfassungswidrig war, entspricht mit unwesentlichen Abweichungen der im §259 Abs1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. 189/1955, idF des ArtXIV Z5 des Bundesgesetzes BGBl. 280/1978 enthaltenen Wortfolge, die vom VfGH mit dem Erk. VfSlg. 8871/1980 als verfassungswidrig aufgehoben wurde, sowie den in §78 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes - GSPVG, BGBl. 292/1957 und in §74 Abs1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes - B-PVG, BGBl. 28/1970, idF des ArtXVI Z1 des Bundesgesetzes BGBl. 280/1978 enthaltenen Wortfolgen, bezüglich derer der VfGH im angeführten Erk. ausgesprochen hat, daß sie verfassungswidrig waren.Die Gesetzesbestimmung, bezüglich deren das antragstellende Gericht die Feststellung des VfGH begehrt, daß sie verfassungswidrig war, entspricht mit unwesentlichen Abweichungen der im §259 Abs1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, in der Fassung des ArtXIV Z5 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 280 aus 1978, enthaltenen Wortfolge, die vom VfGH mit dem Erk. VfSlg. 8871/1980 als verfassungswidrig aufgehoben wurde, sowie den in §78 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes - GSPVG, Bundesgesetzblatt 292 aus 1957, und in §74 Abs1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes - B-PVG, Bundesgesetzblatt 28 aus 1970,, in der Fassung des ArtXVI Z1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 280 aus 1978, enthaltenen Wortfolgen, bezüglich derer der VfGH im angeführten Erk. ausgesprochen hat, daß sie verfassungswidrig waren.

Die Gründe, aus denen die in den angeführten Bestimmungen enthaltenen Worte vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben wurden bzw. festgestellt wurde, daß sie verfassungswidrig waren, treffen daher auch auf die in §128 Abs1 BSVG enthaltenen Worte "wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§124) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen" zu (vgl. VfSlg. 9067/1981).Die Gründe, aus denen die in den angeführten Bestimmungen enthaltenen Worte vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben wurden bzw. festgestellt wurde, daß sie verfassungswidrig waren, treffen daher auch auf die in §128 Abs1 BSVG enthaltenen Worte "wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§124) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen" zu vergleiche VfSlg. 9067/1981).

V. Der Ausspruch über die Kundmachung stützt sich auf Art140 Abs5römisch fünf. Der Ausspruch über die Kundmachung stützt sich auf Art140 Abs5

B-VG.

VI. Ein Kostenzuspruch ist im Verfahren nach den §§63 bis 65 VerfGG nicht vorgesehen. Es wird Aufgabe des antragstellenden Gerichtes sein, über einen allfälligen Kostenersatzanspruch zu erkennen (vgl. VfSlg. 7380/1974 und 8572/1979).römisch sechs. Ein Kostenzuspruch ist im Verfahren nach den §§63 bis 65 VerfGG nicht vorgesehen. Es wird Aufgabe des antragstellenden Gerichtes sein, über einen allfälligen Kostenersatzanspruch zu erkennen vergleiche VfSlg. 7380/1974 und 8572/1979).

Schlagworte

Sozialversicherung, Witwerpension, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:G87.1981

Dokumentnummer

JFT_10169386_81G00087_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten