TE OGH 2016/8/25 5Ob263/15k

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Veröffentlicht am 25.08.2016
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Wurzer, die Hofrätin Mag. Malesich und den Hofrat Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G***** R*****, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien, 2. W***** R*****, BSc, *****, 3. Mag. E***** R*****, 4. Dr. G***** M*****, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** R*****, vertreten durch Dr. Hans Pucher, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Zivilteilung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. November 2015, GZ 11 R 194/15b-96, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 31. Juli 2015, GZ 10 Cg 87/13h-92, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.

2. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf die aus dem Kopf dieser Entscheidung hervorgehende Fassung richtig gestellt.

3. Die Zurücknahme der

außerordentlichen Revision der beklagten Partei wird zur Kenntnis genommen.

4. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der ursprünglich Beklagte ist nach Erhebung der außerordentlichen Revision durch ihn verstorben. Im Verfahren war er durch einen Verfahrenshelfer vertreten. Damit wurde das Verfahren ex lege unterbrochen (Fink in Fasching/Konecny³ II/3 § 155 ZPO Rz 52; Gitschthaler in Rechberger4 §§ 155–157 ZPO Rz 2; Beschluss des Erstgerichts vom 14. 3. 2016).Der ursprünglich Beklagte ist nach Erhebung der außerordentlichen Revision durch ihn verstorben. Im Verfahren war er durch einen Verfahrenshelfer vertreten. Damit wurde das Verfahren ex lege unterbrochen (Fink in Fasching/Konecny³ II/3 Paragraph 155, ZPO Rz 52; Gitschthaler in Rechberger4 Paragraphen 155 –, 157, ZPO Rz 2; Beschluss des Erstgerichts vom 14. 3. 2016).

Die durch den Tod der durch einen Verfahrenshelfer vertretenen Partei ex lege eintretende Unterbrechung des Verfahrens dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens durch oder gegen die Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen Partei oder einen bestellten Kurator an (2 Ob 195/12h; 8 Ob 81/14s).

Mit dem am 8. 6. 2016 beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz teilte der Vertreter der Erbin des Verstorbenen, der der Nachlass mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 7. 6. 2016, GZ 7 A 47/16a-12, eingeantwortet worden war, mit, dass die außerordentliche Revision zurückgezogen wird.

Wird die Verlassenschaft eingeantwortet, kommt es ex lege zu einem Parteiwechsel und die Gesamtrechtsnachfolger treten als Partei in den Prozess ein (Gitschthaler aaO Rz 5 ZPO mwN). Da die Mitteilung über die Rückziehung des Rechtsmittels den Antrag auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens beinhaltet, ist diese anzuordnen und die Bezeichnung der beklagten Partei auf die in das Verfahren eintretende Erbin richtig zu stellen.

Die Zurücknahme ist in Analogie zu den §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über die (hier:) außerordentliche Revision zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T3]; Zechner in Fasching/Konecny2 § 513 Rz 4).Die Zurücknahme ist in Analogie zu den Paragraphen 484, 513, ZPO bis zur Entscheidung über die (hier:) außerordentliche Revision zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T3]; Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 513, Rz 4).

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E115525

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00263.15K.0825.000

Im RIS seit

05.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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