TE Vfgh Erkenntnis 1983/6/14 G24/82, G50/82

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Veröffentlicht am 14.06.1983
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66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
GSVG §137 Abs1 idF ArtIX Z4 der 1. GSVG-Nov, BGBl 648/1978

Beachte

vgl. Kundmachung BGBl. 448/1983 am 6. September 1983

Leitsatz

GSVG; Feststellung der Verfassungswidrigkeit einiger Worte in §137 Abs1 idF des ArtIX Z4 der ersten Nov. zum GSVG, BGBl. 648/1978 (betreffend Witwerpension)

Spruch

Die Worte "wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§133) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen" in §137 Abs1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. 560/1978, in der Fassung des ArtIX Z4 der ersten Nov. zum GSVG, BGBl. 648/1978, waren verfassungswidrig.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches verpflichtet.

Das Kostenbegehren der in den Anlaßverfahren klagenden Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Das Oberlandesgericht Wien stellt gemäß Art89 Abs3 und Art140 Abs1 B-VG unter 35 R 12/82 den zu G24/82 protokollierten und unter 35 R 121/82 den zu G50/82 protokollierten Antrag, auszusprechen, daß in der Bestimmung des §137 Abs1 GSVG idF vor dem Wirksamwerden der 4. Nov. zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 283/1981, die Worte: "wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§133) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen" verfassungswidrig waren. Es hat über Berufungen gegen Urteile des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für OÖ zu entscheiden, mit denen über Klagen auf Gewährung einer Witwerpension nach einer am 10. September 1980 und einer am 9. Mai 1968 verstorbenen Versichterten abgesprochen wurde; es erachtet die angeführten Worte in §137 Abs1 GSVG aus den Gründen des Erk. VfSlg. 8871/1980, als verfassungswidrig.

Die Bundesregierung hat von der Erstattung einer Äußerung abgesehen.

II. Der VfGH hat erwogen:

Abs1 des mit "Witwerpension" überschriebenen §137 GSVG BGBl. 560/1978 idF des ArtIX Z4 der ersten Nov. zum GSVG, BGBl. 684/1978, hat gelautet:

"(1) Witwerpension gebührt dem Ehegatten nach dem Tode seiner versicherten Ehegattin, wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§133) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen."

§137 GSVG wurde durch ArtI Z7 der 4. Nov. zum GSVG, BGBl. 283/1981, mit Wirksamkeit ab 1. Juni 1981 aufgehoben.

Die Regelung über den Anspruch auf Witwenpension und Witwerpension enthält der (mit "Witwen(Witwer)pension" überschriebene) §136 GSVG in der durch ArtI Z6 der 4. Nov. BGBl. 283/1981 geschaffenen Fassung. Diese ist am 1. Juni 1981 wirksam geworden. Zu dieser Regelung enthält ArtII Abs3 der 4. Nov. folgende Übergangsbestimmung:

"(3) die Bestimmungen der §135, 136, 145 und 148 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des ArtI Z5, 6, 9 und 11 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerpension nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist."

III. Der Antrag ist zulässig.

Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Todes der Versicherten (im Verfahren 35 R 12/82: 10. September 1980, im Verfahren 35 R 121/82:

9. Mai 1968), ist die Annahme des antragstellenden Gerichtes, daß es bei seiner Entscheidung über die Berufungen die angeführten, in §137 GSVG enthaltenen Worte anzuwenden hat, jedenfalls denkmöglich.

IV. Der Antrag ist auch begründet.

Die Gesetzesbestimmung, bezüglich derer das antragstellende Gericht die Feststellung des VfGH begehrt, daß sie verfassungswidrig war, entspricht mit einer unwesentlichen Abweichung der in §259 Abs1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. 189/1955, idF des ArtXIV Z5 des Bundesgesetzes BGBl. 280/1978 enthaltenen Wortfolge, die vom VfGH mit dem Erk. VfSlg. 8871/1980 als verfassungswidrig aufgehoben wurde, sowie den in §78 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes - GSPVG, BGBl. 292/1957 und in §74 Abs1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes - B-PVG, BGBl. 28/1970, idF des ArtXIV Z1 des Bundesgesetzes BGBl. 280/1978 enthaltenen Wortfolgen bezüglich derer der VfGH im angeführten Erk. ausgesprochen hat, daß sie verfassungswidrig waren.

Die Gründe, aus denen die in den angeführten Bestimmungen enthaltenen Worte vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben wurden bzw. festgestellt wurde, daß sie verfassungswidrig waren, treffen daher auch auf die in §137 Abs1 GSVG enthaltenen Worte "wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§133) und bedürftig ist, solange die beiden Voraussetzungen zutreffen" zu (vgl. VfSlg. 9067/1981).

V. Der Ausspruch über die Kundmachung stützt sich auf Art140 Abs5

B-VG.

VI. Ein Kostenzuspruch ist im Verfahren nach den §§63 bis 65 VerfGG nicht vorgesehen. Es wird Aufgabe des antragstellenden Gerichtes sein, über einen allfälligen Kostenersatzanspruch zu erkennen (vgl. VfSlg. 7380/1974 und 8572/1979).

Schlagworte

Sozialversicherung, Witwerpension

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:G24.1982

Dokumentnummer

JFT_10169386_82G00024_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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