RS Vwgh 2006/3/2 2005/15/0126

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Veröffentlicht am 02.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303a Abs1;
BAO §303a Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 303a Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung inhaltlicher Mängel eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Diese Bestimmung bezweckt, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht daran scheitern zu lassen, dass der Wiederaufnahmewerber die von der Rechtsprechung verlangten Inhaltserfordernisse im Wiederaufnahmeantrag nicht darstellt. Die Erlassung eines solchen Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der Behörde. Die im § 303a Abs. 1 BAO geforderten Inhaltserfordernisse sollen der Behörde eine meritorische Entscheidung über den Antrag ermöglichen. Ergeht trotz solcher inhaltlicher Mängel vor deren Behebung eine meritorische Entscheidung, ist sie rechtswidrig (Hinweis E 14. September 1992, 91/15/0135, zu § 250 Abs. 1 BAO).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005150126.X01

Im RIS seit

05.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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