RS Vwgh 2006/3/3 AW 2006/04/0006

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Veröffentlicht am 03.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
GewO 1994;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §62 Abs1;

Rechtssatz

Zurückweisung - Gewerbliche Betriebsanlage - Mit einer (bloß) nachgereichten Bescheinigung des (bereits im ersten Antrag auf aufschiebende Wirkung) behaupteten Vermögensschadens ohne Darstellung einer rechtserheblichen Änderung des zum Zeitpunkt des abweisenden Beschlusses (über den ersten Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG) vorgelegenen Sachverhaltes ließ sich das Entscheidungshindernis der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses rechtlich nicht erfolgreich beseitigen. Darüber hinaus wurde auch nicht dargetan, durch welchen Vollzug der den Beschwerdeführerinnen selbst erteilten gewerbebehördlichen Genehmigungen - der Fall der Ausübung einer mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten gemäß § 30 Abs. 2 VwGG liegt nicht vor - diesen überhaupt ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen sollte (Hinweis auf die bei Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht3 (2002), 729, zu § 30 VwGG angeführte hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Verfahrensrecht Vollzug Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006040006.A01

Im RIS seit

03.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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