RS Vwgh 2006/3/15 2005/18/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2006
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
FrG 1997 §18 Abs1 Z1;
FrG 1997 §18 Abs1a;
FrG 1997 §89 Abs1a;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/18/0210 E 15. März 2006

Rechtssatz

Für die Beurteilung eines Drittstaatsangehörigen als (selbständige) Schlüsselkraft stellt das FrG 1997 auf das AuslBG (und nicht auf das GmbH-Gesetz) ab (vgl. § 18 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 1a, § 89 Abs. 1a FrG 1997). Daher ist die selbständige Tätigkeit des Fremden nach den Kriterien des AuslBG, und nicht nach jenen des GmbH-Rechtes zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005180209.X02

Im RIS seit

10.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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