RS Vwgh 2006/3/15 2003/18/0019

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Veröffentlicht am 15.03.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Rechtssatz

Wird im angefochtenen Bescheid die Geschäftszahl des - datumsmäßig richtig bezeichneten - Bescheides der Erstbehörde unrichtig angeführt, so handelt es sich bei dieser unrichtigen Zitierung der Bescheidzahl um eine klar erkennbare, offenbar auf einem Versehen der belBeh beruhende Unrichtigkeit, die die Feststellung des Bescheidinhaltes nicht hindert und deren Berichtigung jederzeit möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003180019.X04

Im RIS seit

05.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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