TE Vfgh Beschluss 1983/6/15 V13/81

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Veröffentlicht am 15.06.1983
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses der Vollversammlung der Ingenieurkammer für Tirol und Vbg. betreffend die Ermächtigung des Kammervorstandes zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und die Einhebung der Jahresprämie im Umlageverfahren; keine Legitimation der Kammermitglieder

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Einschreiter, welche ihre Berufsbefugnis als Ziviltechniker ausüben, sind Mitglieder der Ingenieurkammer für Tirol und Vbg. Mit ihrem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehren sie, den von der Vollversammlung dieser Kammer am 22. November 1980 gefaßten Beschluß folgenden Wortlautes als gesetzwidrig aufzuheben:römisch eins. 1. Die Einschreiter, welche ihre Berufsbefugnis als Ziviltechniker ausüben, sind Mitglieder der Ingenieurkammer für Tirol und Vbg. Mit ihrem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehren sie, den von der Vollversammlung dieser Kammer am 22. November 1980 gefaßten Beschluß folgenden Wortlautes als gesetzwidrig aufzuheben:

"Die Vollversammlung erklärt sich mit dem Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung durch die Ingenieurkammer für Tirol und Vbg., die für alle Kammermitglieder des Kammerbereiches mit aufrechter Befugnis verbindlich ist, einverstanden. Die gesamte Jahresprämie von derzeit höchstens S 3.000,- per Anteil der versicherten Mitglieder ist durch die Kammer im Umlageverfahren einzuheben. Der Kammervorstand wird beauftragt und bevollmächtigt, die hiezu erforderlichen Verhandlungen zu führen und den Versicherungsvertrag abzuschließen."

Die Antragsteller sind der Auffassung, daß der angefochtene, von ihnen als Verordnung gewertete Beschluß im Ingenieurkammergesetz, BGBl. 71/1969, keine Deckung finde und in unzulässiger Weise in ihr Eigentum eingreife. Auf Grund des Beschlusses der Kammervollversammlung habe der Kammervorstand mit Beschluß vom 9. Dezember 1980 einen Versicherungsvertrag abgeschlossen; die Jahresprämie betrage danach für die Kammermitglieder für das Jahr 1981 S 2.835,-. Mit Rundschreiben Nr. 1a/1981 vom 12. Jänner 1981 habe die Kammer alle Kammermitglieder mit ausübender Befugnis ersucht, bis zum 31. Jänner 1981 die Kammerumlage für Mitglieder von S 5.900,- und die Jahresprämie aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag von S 2.835,- insgesamt also S 8.735,- zur Einzahlung zu bringen.Die Antragsteller sind der Auffassung, daß der angefochtene, von ihnen als Verordnung gewertete Beschluß im Ingenieurkammergesetz, Bundesgesetzblatt 71 aus 1969,, keine Deckung finde und in unzulässiger Weise in ihr Eigentum eingreife. Auf Grund des Beschlusses der Kammervollversammlung habe der Kammervorstand mit Beschluß vom 9. Dezember 1980 einen Versicherungsvertrag abgeschlossen; die Jahresprämie betrage danach für die Kammermitglieder für das Jahr 1981 S 2.835,-. Mit Rundschreiben Nr. 1a/1981 vom 12. Jänner 1981 habe die Kammer alle Kammermitglieder mit ausübender Befugnis ersucht, bis zum 31. Jänner 1981 die Kammerumlage für Mitglieder von S 5.900,- und die Jahresprämie aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag von S 2.835,- insgesamt also S 8.735,- zur Einzahlung zu bringen.

2. Der Bundesminister für Bauten und Technik sowie die Kammervollversammlung der Ingenieurkammer für Tirol und Vbg. - letztere unter Vorlage von Sitzungsprotokollen und Rundschreiben - erstatteten Äußerungen, in denen sie die Abweisung des Antrags begehren.

II. Der Antrag ist nicht zulässig.römisch zwei. Der Antrag ist nicht zulässig.

1. a) Wie aus dem Protokoll über die ordentliche Vollversammlung der Ingenieurkammer für Tirol und Vbg. am 21. November 1980 hervorgeht, faßte die Vollversammlung unter Punkt 6 der Tagesordnung einen Beschluß, mit dem die Kammerumlage für das Jahr 1981 festgesetzt wurde, darunter für "Mitglieder mit ausübender Befugnis" S 5.900,-. Unter Punkt 8 der Tagesordnung berichtete der Präsident über den in Aussicht genommenen Abschluß eines Versicherungsvertrages über eine Berufshaftpflichtversicherung zwischen der Kammer und einem Versicherungsunternehmen und erwähnte in diesem Zusammenhang insbesondere, "die Prämie würde sich zwischen S 2.800,- und S 2.900,-

pro Jahr und Mitglied bewegen". Nach Debatte faßte die Vollversammlung (ua.) - gemäß einem vom Präsidenten namens des Kammervorstandes gestellten Antrag - den oben unter I.1. wiedergegebenen Beschluß.pro Jahr und Mitglied bewegen". Nach Debatte faßte die Vollversammlung (ua.) - gemäß einem vom Präsidenten namens des Kammervorstandes gestellten Antrag - den oben unter römisch eins.1. wiedergegebenen Beschluß.

b) Im Protokoll über die 5. ordentliche Vorstandssitzung am 9. Dezember 1980 ist festgehalten, daß der Kammervorstand unter Punkt 4 der Tagesordnung den Beschluß auf Abschluß eines Versicherungsvertrages über eine Berufshaftpflichtversicherung (wie sich aus dem Zusammenhalt ergibt: auf diesbezügliche Anbotstellung an ein Versicherungsunternehmen) faßte. Unter Punkt 5 der Tagesordnung beschloß der Kammervorstand "die Versicherungsprämie samt Zuschlag" (damit ist - gemäß einem vorangehend gefaßten Vorstandsbeschluß - ein "Zuschlag von 5% für Verwaltungskosten" gemeint) "für die Mitglieder mit aufrechter Befugnis als Teil der Kammerumlage gemeinsam mit dieser einzuheben". Wie sich aus der nachfolgenden Beratung des Kammervorstandes über die Einhebung eines mit S 8.735,- bezifferten Gesamtbetrages ergibt, ging der Kammervorstand hiebei von einem zu überwälzenden Prämienanteil von S 2.700,- je Mitglied aus (Umlage

S 5.900,-, Prämienanteil S 2.700,-, 5%iger Verwaltungskostenzuschlag

S 135,-).

c) In dem vom Präsidenten gefertigten, an "alle Kammermitglieder mit ausübender Befugnis" gerichteten Rundschreiben der Ingenieurkammer für Tirol und Vbg. Nr. 1a/1981 vom 12. Jänner 1981 ist (ua.) folgendes ausgeführt:

"In der letzten Kammervollversammlung am 21. 11. 1980 wurde die Kammerumlage für Mitglieder mit ausübender Befugnis für das Jahr 1981 mit S 5.900.- festgesetzt.

Zugleich mit dem Beschluß der Annahme der Berufshaftpflichtversicherung hat die Vollversammlung beschlossen, die nur auf die Mitglieder mit ausübender Befugnis entfallende Prämie ebenfalls in Form der Kammerumlage einzuheben.

Aufgrund des lt. Beschluß des Kammervorstandes vom 9. 12. 1981 abgeschlossenen Versicherungsvertrages beträgt die Jahresprämie für das Jahr 1981 S 2.835.-.

Die gesamte Kammerumlage von S 8.735.- ist mit 31. 1. 1981 fällig."

2. In ständiger Rechtsprechung hat der VfGH zu dem in Art139 Abs1 letzter Satz B-VG vorgesehenen sogenannten Individualantrag auf Verordnungsprüfung betont, daß die Antragsbefugnis ausschließlich Adressaten der angefochtenen Verordnung zukommt sowie daß es darüber hinaus erforderlich ist, daß der Eingriff in die Rechtssphäre der betreffenden Person unmittelbar durch die Verordnung selbst - und zwar nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich - erfolgt ist; die diesbezügliche Prüfung hat sich auf jene Rechtswirkungen zu beschränken, die vom Antragsteller ins Treffen geführt werden (s. etwa VfSlg. 9497/1982 mit weiteren Judikaturhinweisen). Entsprechend dieser Auffassung ist, wie die folgenden Ausführungen nachweisen, die Frage nach der Antragsberechtigung der Einschreiter im vorliegenden Fall auch auf dem Boden der hier nicht geprüften Annahme zu verneinen, daß man im angefochtenen Beschluß der Kammervollversammlung eine Verordnung erblickt.

Was den ersten, den Abschluß des Versicherungsvertrages betreffenden Teil dieses Vollversammlungsbeschlusses anlangt, so richtet er sich ausschließlich an den Kammervorstand und nicht etwa an Kammermitglieder. Auswirkungen eines Versicherungsvertrages der vorliegenden Art auf die Antragsteller - wie immer man jene beurteilen mag - können nämlich voraussetzungsgemäß erst dann und dadurch eintreten, daß der Kammervorstand von der ihm erteilten Ermächtigung Gebrauch macht. Was den zweiten, die Einhebung der "Jahresprämie" betreffenden Teil des Vollversammlungsbeschlusses anlangt, so legt er eine Verpflichtung zur (anteilsmäßigen) Tragung der Versicherungsprämie durch die Kammermitglieder jedenfalls nicht unmittelbar fest, sondern enthält eine Ermächtigung des Kammervorstandes; die Verpflichtung zur (anteilsmäßigen) Abgeltung der Versicherungsprämie entsteht für die Kammermitglieder frühestens erst aus dem diesbezüglichen Beschluß des Kammervorstandes, keinesfalls aber schon aus dem Vollversammlungsbeschluß.

3. Aus diesen Erwägungen folgt, daß den Antragstellern die Legitimation zur Anfechtung des Kammervollversammlungsbeschlusses vom 21. November 1980 fehlt; der Antrag war daher zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung beschlossen werden konnte. Bei diesem Ergebnis war eine weitergehende Beurteilung des Antrages unter dem Blickpunkt dieser Prozeßvoraussetzung entbehrlich, insbesondere in der Richtung, ob den Antragstellern ein anderer Weg der Rechtsverfolgung zumutbar ist (vgl. zB VfSlg. 9084/1981).3. Aus diesen Erwägungen folgt, daß den Antragstellern die Legitimation zur Anfechtung des Kammervollversammlungsbeschlusses vom 21. November 1980 fehlt; der Antrag war daher zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung beschlossen werden konnte. Bei diesem Ergebnis war eine weitergehende Beurteilung des Antrages unter dem Blickpunkt dieser Prozeßvoraussetzung entbehrlich, insbesondere in der Richtung, ob den Antragstellern ein anderer Weg der Rechtsverfolgung zumutbar ist vergleiche zB VfSlg. 9084/1981).

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Ziviltechniker, Ingenieurkammer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:V13.1981

Dokumentnummer

JFT_10169385_81V00013_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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