Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krenn, als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Mag. Herbert K***** wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 2 lit a, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit c FinStrG idF BGBl I 2010/104 über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 31. Mai 2016, GZ 52 Hv 37/15a-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krenn, als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Mag. Herbert K***** wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a,, 39 Absatz eins, Litera a und Absatz 3, Litera c, FinStrG in der Fassung BGBl I 2010/104 über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 31. Mai 2016, GZ 52 Hv 37/15a-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Herbert K***** des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 2 lit a, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit c FinStrG idF BGBl I 2010/104 schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Herbert K***** des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a,, 39 Absatz eins, Litera a und Absatz 3, Litera c, FinStrG in der Fassung BGBl I 2010/104 schuldig erkannt.
Danach hat er im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Salzburg-Stadt als Geschäftsführer der t***** GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen sowie unter Verwendung falscher Beweismittel eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er Vorsteuern aus Scheinrechnungen der M***** GmbH geltend machte und diese Rechnungen zur Vorlage an die Abgabenbehörden bereithielt, nämlichDanach hat er im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Salzburg-Stadt als Geschäftsführer der t***** GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen sowie unter Verwendung falscher Beweismittel eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er Vorsteuern aus Scheinrechnungen der M***** GmbH geltend machte und diese Rechnungen zur Vorlage an die Abgabenbehörden bereithielt, nämlich
(1) am 13. Juli 2012 für den Voranmeldungszeitraum Mai 2012 um 95.072 Euro,
(2) am 28. Juli 2012 für den Voranmeldungszeitraum Juni 2012 um 2.400.000 Euro und
(3) am 17. September 2012 für den Voranmeldungszeitraum August 2012 um 1.150.000 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 4, 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 4, 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 50 S 4) des Antrags auf „Beischaffung der bei der Staatsanwaltschaft Wien unter der bekannten Geschäftszahl beschlagnahmten und bei der LPD Wien unter der Geschäftszahl B 5/220299/10 liegenden Datenträger, zum Beweis, dass darauf die von den Indischen Gesellschaften, insbesondere der 'third Eye' bearbeiten Datensätze enthalten sind und daher die hier gegenständlichen Leistungen tatsächlich erbracht wurden, die mit den hier genannten Rechnungen verbucht wurden und bezüglich derer USt-Voranmeldungen vorgenommen worden sind“ (ON 50 S 4), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Der Antrag ließ nämlich nicht erkennen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis – nämlich den Nachweis eines rechnungskonformen Leistungsaustauschs zwischen der t***** GmbH sowie der M***** GmbH – erwarten lasse und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung (RIS-Justiz RS0118444).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 50 S 4) des Antrags auf „Beischaffung der bei der Staatsanwaltschaft Wien unter der bekannten Geschäftszahl beschlagnahmten und bei der LPD Wien unter der Geschäftszahl B 5/220299/10 liegenden Datenträger, zum Beweis, dass darauf die von den Indischen Gesellschaften, insbesondere der 'third Eye' bearbeiten Datensätze enthalten sind und daher die hier gegenständlichen Leistungen tatsächlich erbracht wurden, die mit den hier genannten Rechnungen verbucht wurden und bezüglich derer USt-Voranmeldungen vorgenommen worden sind“ (ON 50 S 4), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Der Antrag ließ nämlich nicht erkennen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis – nämlich den Nachweis eines rechnungskonformen Leistungsaustauschs zwischen der t***** GmbH sowie der M***** GmbH – erwarten lasse und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung (RIS-Justiz RS0118444).
Das den Beweisantrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) blieb die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die Scheinrechnungen im Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen bereithielt (US 3), keineswegs unbegründet (Z 5 vierter Fall). Die Tatrichter stützten sich insoweit vielmehr (aktenkonform) auf die Aussagen des vormals mitangeklagten Werner Kn***** und des Beschwerdeführers (US 2).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) blieb die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die Scheinrechnungen im Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen bereithielt (US 3), keineswegs unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall). Die Tatrichter stützten sich insoweit vielmehr (aktenkonform) auf die Aussagen des vormals mitangeklagten Werner Kn***** und des Beschwerdeführers (US 2).
Die vermisste Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 3) findet sich auf der Urteilseite 10.
Der Sanktionsrüge (Z 11) zuwider verstößt das aggravierende Heranziehen der mehrfachen Überschreitung der Qualifikationsgrenze des § 39 Abs 3 lit c FinStrG (US 11) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 23 Abs 2 letzter Satz FinStrG iVm § 32 Abs 2 erster Satz StGB), weil der angesprochene Umstand hier nicht die Strafdrohung bestimmt. Anders als der Großteil der Sanktionsnormen des FinStrG enthält § 39 Abs 3 FinStrG nämlich keine wertbetragsabhängigen (§ 21 Abs 2 dritter Satz FinStrG), sondern mittels fixer Höchstgrenzen determenierte Strafdrohungen.Der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) zuwider verstößt das aggravierende Heranziehen der mehrfachen Überschreitung der Qualifikationsgrenze des Paragraph 39, Absatz 3, Litera c, FinStrG (US 11) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz FinStrG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB), weil der angesprochene Umstand hier nicht die Strafdrohung bestimmt. Anders als der Großteil der Sanktionsnormen des FinStrG enthält Paragraph 39, Absatz 3, FinStrG nämlich keine wertbetragsabhängigen (Paragraph 21, Absatz 2, dritter Satz FinStrG), sondern mittels fixer Höchstgrenzen determenierte Strafdrohungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E116140European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00098.16K.1012.000Im RIS seit
15.11.2016Zuletzt aktualisiert am
22.02.2017