TE OGH 2016/10/25 5Ob145/16h

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Veröffentlicht am 25.10.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft EZ ***** GB ***** (Liegenschaftsadresse *****), vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei e*****gesmbH, *****, vertreten durch die JEANNEE Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 563.758 EUR sA und Feststellung (Streitwert 20.000 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 21. Juni 2016, GZ 16 R 74/16v-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin geltend gemachten, gemäß § 32 Abs 1 WEG 2002 geschuldeten Wohnbeiträge unzweifelhaft zu den Forderungen zählen, für die nach § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002 das Vorzugspfandrecht in Anspruch genommen werden kann. Die Beklagte bestreitet dies in ihrem Revisionsrekurs auch nicht. Die Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG ist zu bewilligen, wenn auch nur für diesen Teil des Klagebegehrens die Voraussetzungen nach § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002 vorliegen (5 Ob 241/15z mwN). Die – nach Auffassung der Beklagten vom Rekursgericht unrichtig gelöste – Rechtsfrage, ob (auch) die von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Dachbodenausbau durch das Vorzugspfandrecht nach § 27 WEG 2002 gesichert sind, ist daher für die Entscheidung nicht relevant. Die fehlende Relevanz schließt aber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aus.Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin geltend gemachten, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WEG 2002 geschuldeten Wohnbeiträge unzweifelhaft zu den Forderungen zählen, für die nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 das Vorzugspfandrecht in Anspruch genommen werden kann. Die Beklagte bestreitet dies in ihrem Revisionsrekurs auch nicht. Die Klagsanmerkung nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG ist zu bewilligen, wenn auch nur für diesen Teil des Klagebegehrens die Voraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 vorliegen (5 Ob 241/15z mwN). Die – nach Auffassung der Beklagten vom Rekursgericht unrichtig gelöste – Rechtsfrage, ob (auch) die von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Dachbodenausbau durch das Vorzugspfandrecht nach Paragraph 27, WEG 2002 gesichert sind, ist daher für die Entscheidung nicht relevant. Die fehlende Relevanz schließt aber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aus.

Textnummer

E116199

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00145.16H.1025.000

Im RIS seit

21.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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