Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 31. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Haslinger als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des *****, Rechtsanwalt in *****, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats III des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 13. Juli 2016, GZ D 60/14-45, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 31. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Haslinger als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des *****, Rechtsanwalt in *****, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats römisch drei des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 13. Juli 2016, GZ D 60/14-45, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird durch Herabsetzung des Pauschalkostenbeitrags auf 700 Euro Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Verurteilten (vgl dazu 20 Os 4/16p) gemäß § 38 Abs 2 DSt zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß § 41 Abs 2 DSt mit einem Pauschalkostenbeitrag von 900 Euro festgesetzt.Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Verurteilten vergleiche dazu 20 Os 4/16p) gemäß Paragraph 38, Absatz 2, DSt zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß Paragraph 41, Absatz 2, DSt mit einem Pauschalkostenbeitrag von 900 Euro festgesetzt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten.
Eine mögliche andere Form der Beweisaufnahme ist im Stadium der Kostenbestimmung ohne Belang.
Der Verweis des Beschwerdeführers auf das AVG ist auf dem Boden der geltenden Gesetzeslage nicht nachvollziehbar.
Die Bemessung der Pauschalkosten hat nicht in Relation zur Höhe der verhängten Strafe zu erfolgen (vgl die bei Lehner in Engelhart et al RAO9 § 41 DSt Rz 2 zitierte Judikatur).Die Bemessung der Pauschalkosten hat nicht in Relation zur Höhe der verhängten Strafe zu erfolgen vergleiche die bei Lehner in Engelhart et al RAO9 Paragraph 41, DSt Rz 2 zitierte Judikatur).
Aufgrund des gesetzlichen Höchstbetrags von 2.250 Euro (§§ 41 Abs 2 iVm 16 Abs 1 Z 2 DSt), des vergleichsweise geringen Verfahrensaufwands und der unterdurchschnittlichen Einkommenslage des Kostenersatzpflichtigen (wobei entgegen BS 2 nicht der einbekannte – TZ 30 S 2 – Gewinn [also vor Steuern] das Maß abgibt) war spruchgemäß zu entscheiden.Aufgrund des gesetzlichen Höchstbetrags von 2.250 Euro (Paragraphen 41, Absatz 2, in Verbindung mit 16 Absatz eins, Ziffer 2, DSt), des vergleichsweise geringen Verfahrensaufwands und der unterdurchschnittlichen Einkommenslage des Kostenersatzpflichtigen (wobei entgegen BS 2 nicht der einbekannte – TZ 30 S 2 – Gewinn [also vor Steuern] das Maß abgibt) war spruchgemäß zu entscheiden.
Soweit die Beschwerde auch begehrt, die Kosten des Verfahrens für uneinbringlich zu erklären (§ 391 Abs 2 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt), fällt die Erledigung nicht in die Kompetenz des Obersten Gerichtshofs.Soweit die Beschwerde auch begehrt, die Kosten des Verfahrens für uneinbringlich zu erklären (Paragraph 391, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt), fällt die Erledigung nicht in die Kompetenz des Obersten Gerichtshofs.
Schlagworte
Strafrecht,Standes- und DisziplinarrechtTextnummer
E116463European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0200OS00013.16M.1031.000Im RIS seit
17.12.2016Zuletzt aktualisiert am
17.12.2016