Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hinger als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Schober und Dr. Terlitza in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers DI *****, Patentanwalt, *****, Deutschland, vertreten durch TSCHURTSCHENTHALER Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Patentanwaltskammer vom 25.8.2016, E1/2016, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Oberlandesgericht Wien ist für die Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig.
Text
Begründung
1. Der Beschwerdeführer bekämpft einen Bescheid der Patentanwaltskammer, mit dem sie den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen hat, in die Liste der Patentanwälte eingetragen zu werden.
Die Beschwerde wurde bei der Patentanwaltskammer eingebracht und enthält Beschwerdeanträge an das „erkennende Verwaltungsgericht“. Der Beschwerdeführer äußert sich in der Beschwerde nicht darüber, welches Verwaltungsgericht zuständig sei.
Die Patentanwaltskammer legte den Akt dem LVwG Wien zur Entscheidung vor, das den Akt (VGW 101/050/13181/2016) am 7.11.2016 – mit der Begründung „zuständigkeitshalber“ – nach § 6 AVG dem Oberlandesgericht Wien weiterleitete.Die Patentanwaltskammer legte den Akt dem LVwG Wien zur Entscheidung vor, das den Akt (VGW 101/050/13181/2016) am 7.11.2016 – mit der Begründung „zuständigkeitshalber“ – nach Paragraph 6, AVG dem Oberlandesgericht Wien weiterleitete.
Rechtliche Beurteilung
2. Die Zuständigkeit eines ordentlichen Gerichts ist nicht erkennbar.
2.1 Nach Art 94 Abs 1 B-VG sind Justiz und Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Die bekämpfte Entscheidung der Patentanwaltskammer ist ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde. Nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden dagegen.2.1 Nach Artikel 94, Absatz eins, B-VG sind Justiz und Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Die bekämpfte Entscheidung der Patentanwaltskammer ist ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden dagegen.
Als Ausnahme normiert Art 94 Abs 2 B-VG die Möglichkeit des Bundes- und Landesgesetzgebers, einen Rechtszug an die ordentlichen Gerichte vorzusehen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesgesetzgeber – soweit hier einschlägig – unter anderem im Patent- und im Markenschutzgesetz Gebrauch gemacht, wonach Entscheidungen des Patentamts durch Rekurs oder Berufung an das Oberlandesgericht Wien bekämpft werden können. In Bezug auf Entscheidungen der Patentanwaltskammer existiert eine solche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht. Sie kann auch nicht durch eine analoge Anwendung des PatG hergestellt werden, denn es liegt keine Gesetzeslücke vor: Art 130 B-VG enthält Regeln über die Bekämpfbarkeit von Bescheiden der Patentanwaltskammer.Als Ausnahme normiert Artikel 94, Absatz 2, B-VG die Möglichkeit des Bundes- und Landesgesetzgebers, einen Rechtszug an die ordentlichen Gerichte vorzusehen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesgesetzgeber – soweit hier einschlägig – unter anderem im Patent- und im Markenschutzgesetz Gebrauch gemacht, wonach Entscheidungen des Patentamts durch Rekurs oder Berufung an das Oberlandesgericht Wien bekämpft werden können. In Bezug auf Entscheidungen der Patentanwaltskammer existiert eine solche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht. Sie kann auch nicht durch eine analoge Anwendung des PatG hergestellt werden, denn es liegt keine Gesetzeslücke vor: Artikel 130, B-VG enthält Regeln über die Bekämpfbarkeit von Bescheiden der Patentanwaltskammer.
Genauso wenig kann eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte daraus abgeleitet werden, dass das OLG Wien mit Beschluss vom 17.7.2015, 34 R 72/15f (OGH 4 Ob 179/15z), über den Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen Beschluss des Patentamts entschieden hat.
2.2 Das Oberlandesgericht Wien ist auch nicht zur Entscheidung darüber berufen, ob nach der allgemeinen Regel des Art 131 Abs 1 B-VG das Landesverwaltungsgericht zuständig ist oder ob die Voraussetzungen des Art 131 Abs 2 B-VG für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen.2.2 Das Oberlandesgericht Wien ist auch nicht zur Entscheidung darüber berufen, ob nach der allgemeinen Regel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG das Landesverwaltungsgericht zuständig ist oder ob die Voraussetzungen des Artikel 131, Absatz 2, B-VG für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen.
Der Akt wird nach Rechtskraft dieser Entscheidung (die dem Beschwerdeführer zuzustellen ist) dem LVwG Wien zurückgestellt werden.
3. Da nicht die Zuständigkeitsnormen des PatG anzuwenden waren, entscheidet das OLG Wien nach § 8 Abs 1 JN durch einen Senat von drei Berufsrichtern. Die Vorschriften des PatG über die besonderen Rekursfristen sind nicht anzuwenden.3. Da nicht die Zuständigkeitsnormen des PatG anzuwenden waren, entscheidet das OLG Wien nach Paragraph 8, Absatz eins, JN durch einen Senat von drei Berufsrichtern. Die Vorschriften des PatG über die besonderen Rekursfristen sind nicht anzuwenden.
Schlagworte
Patentrecht; Liste der Patentanwälte; Patentanwaltskammer,Textnummer
EW0000801European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2016:0340NC00002.16X.1115.000Im RIS seit
07.12.2016Zuletzt aktualisiert am
09.12.2016