TE OGH 2016/11/23 3Ob200/16g

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Veröffentlicht am 23.11.2016
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch DDr. Fürst Rechtsanwalts-GmbH in Mödling, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Frysak & Frysak Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, und die ihr beigetretene Nebenintervenientin H*****, vertreten durch Proksch & Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Löschung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2016, GZ 16 R 107/16x-27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortungen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18. Oktober 2016 zurückgewiesen. Eine Revisions-beantwortung wurde nicht freigestellt. Die am 17. bzw 25. Oktober 2016 beim Erstgericht eingebrachten und am 19. Oktober bzw am 4. November 2016 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Revisionsbeantwortungen sind wegen der inzwischen endgültig erledigten Streitsache zurückzuweisen (RIS-Justiz

RS0043690 [T4, T8]).

Textnummer

E116365

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00200.16G.1123.000

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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