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L70707 Theater Veranstaltung TirolNorm
GewO 1994 §1 Abs1;Rechtssatz
Soweit der Beschwerdeführer auf seinen Gewerbeschein am Standort S mit dem Wortlaut: "Betreiben erlaubter Geschicklichkeits- und Beobachtungsspiele" verweist, lässt eine solche Umschreibung, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. September 2002, Zl. 2002/04/0115, ausgeführt hat, eine Abgrenzung gegenüber der Gewerbeordnung nicht unterliegenden Tätigkeiten nicht deutlich erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050127.X01Im RIS seit
19.04.2006