RS Vwgh 2006/3/17 2004/05/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2006
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Index

L70707 Theater Veranstaltung Tirol
L70717 Spielapparate Tirol
34 Monopole
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs1;
GewO 1994 §2 Abs1 Z17;
GSpG 1989 §1 Abs1 idF 2001/I/059;
VeranstaltungsG Tir 1982 §1 Abs1 idF 2002/001;

Rechtssatz

Soweit der Beschwerdeführer auf seinen Gewerbeschein am Standort S mit dem Wortlaut: "Betreiben erlaubter Geschicklichkeits- und Beobachtungsspiele" verweist, lässt eine solche Umschreibung, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. September 2002, Zl. 2002/04/0115, ausgeführt hat, eine Abgrenzung gegenüber der Gewerbeordnung nicht unterliegenden Tätigkeiten nicht deutlich erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050127.X01

Im RIS seit

19.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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