Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Brandstetter Pritz & Partner Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei E***** K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zorn, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen 70.923,47 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingabe der Beklagten vom 20. 11. 2016 (Beschwerde) wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs unterliegen keinem weiteren Rechtszug. Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof besteht überdies Anwaltspflicht. Von einem Verbesserungsverfahren war Abstand zu nehmen, weil das von der Einschreiterin verfolgte Rechtsschutzziel, eine neuerliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu erreichen, nicht vorgesehen und aussichtslos ist.
Textnummer
E116578European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00158.16B.1129.000Im RIS seit
23.12.2016Zuletzt aktualisiert am
23.12.2016