TE OGH 2016/11/29 6Ob158/16b

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Veröffentlicht am 29.11.2016
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Brandstetter Pritz & Partner Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei E***** K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zorn, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen 70.923,47 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe der Beklagten vom 20. 11. 2016 (Beschwerde) wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs unterliegen keinem weiteren Rechtszug. Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof besteht überdies Anwaltspflicht. Von einem Verbesserungsverfahren war Abstand zu nehmen, weil das von der Einschreiterin verfolgte Rechtsschutzziel, eine neuerliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu erreichen, nicht vorgesehen und aussichtslos ist.

Textnummer

E116578

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00158.16B.1129.000

Im RIS seit

23.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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