RS Vwgh 2006/3/17 2005/05/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
BauO Wr §137 Abs1;
BauO Wr §137 Abs2;
BauO Wr §71;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit dem von der Bauoberbehörde für Wien als nichtig erklärten Bescheid wurde vom Magistrat der Stadt Wien gemäß § 71 BauO für Wien eine Baubewilligung erteilt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Erteilung der als nichtig erklärten Baubewilligung ein Ausnahmegrund vorlag, der eine solche Bewilligung gerechtfertigt hätte. Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Bestand des bewilligten Zubaus nur ein vorübergehender sein soll. Schon aus diesem Grund ist die Erteilung einer Baubewilligung auf Widerruf nicht in Betracht gekommen, zumal bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage ein Widerruf nicht sachgerecht wäre. Die als nichtig erklärte Baubewilligung hat daher den im § 71 erster Satz BauO für Wien normierten zwingenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes widersprochen, weshalb der Nichtigerklärungsbescheid durch § 137 Abs. 1 BauO für Wien gedeckt ist. Die Nichtigerklärung war im Sinne des § 137 Abs. 2 BauO für Wien im öffentlichen Interesse geboten, weil einerseits die auf § 71 BauO für Wien gestützte Baubewilligung den Intentionen des geltenden Plandokuments widerspricht, andererseits die Baubehörde in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen eine Ausnahmebewilligung erteilen müsste, wollte sie sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen. Dies liefe letztlich auf eine Unvollziehbarkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes hinaus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2000/05/0070). Die Nichtigerklärung war bei dieser Sach- und Rechtslage notwendig und unvermeidbar.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050165.X04

Im RIS seit

19.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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