TE OGH 2016/12/19 2Ob54/16d

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Veröffentlicht am 19.12.2016
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Ausfolgungssache nach der am 23. April 2007 verstorbenen E***** N*****, zuletzt wohnhaft: *****, Australien, über den Revisionsrekurs des Nachlassverwalters D***** S*****, Australien, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Februar 2016, GZ 45 R 6/16i-29, womit infolge Rekurses des Nachlassverwalters der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11. Dezember 2015, GZ 96 A 144/15v-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da der Oberste Gerichtshof inzwischen zu 7 Ob 101/16b in der dem angefochtenen Unterbrechungsbeschluss zugrunde liegenden Erlagssache entschieden und den Erlagsantrag abgewiesen hat, stellen sich die geltend gemachten Abgrenzungsfragen zwischen Ausfolgungs- und Verlassenschaftsverfahren sowie die Unterbrechungsvoraussetzung des Ersteren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Erlag nicht mehr; da somit der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme (RIS-Justiz RS0002495), mangelt es dem Rechtsmittelwerber an der für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderlichen Beschwer.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E116980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00054.16D.1219.000

Im RIS seit

09.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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