TE OGH 2017/1/20 20Ns3/16w

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Veröffentlicht am 20.01.2017
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 20. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Haslinger als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen ***** und andere, Rechtsanwälte in *****, über den Antrag des Kammeranwalts der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer im Verfahren AZ D 62/16, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 20. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Haslinger als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen ***** und andere, Rechtsanwälte in *****, über den Antrag des Kammeranwalts der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer im Verfahren AZ D 62/16, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Unter anderem gegen den als Kammerfunktionär der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich tätigen Disziplinarbeschuldigten hat der zuständige Kammeranwalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Bestellung eines Untersuchungskommissärs beantragt und wegen Befangenheit der Mitglieder des örtlich zuständigen Disziplinarrats die Übertragung dieses Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer begehrt.

Zufolge der Stellung des Angezeigten als Organ der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich liegt der Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 erster Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477).Zufolge der Stellung des Angezeigten als Organ der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich liegt der Delegierungsgrund nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477).

Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben (vgl RIS-Justiz RS0129626).Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben vergleiche RIS-Justiz RS0129626).

Schlagworte

Strafrecht,Standes- und Disziplinarrecht

Textnummer

E117222

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0200NS00003.16W.0120.000

Im RIS seit

03.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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