Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin A***** AG, *****, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beklagten S***** S*****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Kosten (Streitwert 730 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 20. Dezember 2016, GZ 1 R 139/16s-49, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin nahm den Beklagten nach § 1 UWG wegen der Durchführung von Glücksspielen ohne behördliche Bewilligung in Anspruch. Wegen Beendigung der gewerblichen Tätigkeit und Aufgabe des Lokalbetriebs des Beklagten und somit wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr schränkte die Klägerin ihr Klagebegehren auf Kosten ein.Die Klägerin nahm den Beklagten nach Paragraph eins, UWG wegen der Durchführung von Glücksspielen ohne behördliche Bewilligung in Anspruch. Wegen Beendigung der gewerblichen Tätigkeit und Aufgabe des Lokalbetriebs des Beklagten und somit wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr schränkte die Klägerin ihr Klagebegehren auf Kosten ein.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten mit Urteil zum Ersatz der Prozesskosten.
Das Rekursgericht gab dem Kostenrekurs des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der Beklagte beantragte in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs, die Klage abzuweisen bzw ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten und das Verfahren zu unterbrechen. Die angefochtene Entscheidung betreffe nicht bloß den Kostenpunkt, weil noch keine inhaltliche Klärung des Hauptanspruchs erzielt worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichts über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss erstreckt sich auf alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, die – in welcher Form immer –über die Kosten absprechen. Um eine Entscheidung über den Kostenpunkt handelt es sich – wenn etwa das Klagebegehren auf Kostenersatz eingeschränkt wurde – selbst dann, wenn deren unmittelbarer Gegenstand keine Kostenfrage darstellt. Nach Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten ist daher für die Beurteilung der Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung zweiter Instanz unerheblich, welche Vorfragen dabei zu lösen waren (1 Ob 625/95; 4 Ob 191/01v; 8 ObA 68/14d; Zechner in Fasching/Konecny2 § 528 ZPO Rz 134).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichts über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss erstreckt sich auf alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, die – in welcher Form immer –über die Kosten absprechen. Um eine Entscheidung über den Kostenpunkt handelt es sich – wenn etwa das Klagebegehren auf Kostenersatz eingeschränkt wurde – selbst dann, wenn deren unmittelbarer Gegenstand keine Kostenfrage darstellt. Nach Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten ist daher für die Beurteilung der Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung zweiter Instanz unerheblich, welche Vorfragen dabei zu lösen waren (1 Ob 625/95; 4 Ob 191/01v; 8 ObA 68/14d; Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 528, ZPO Rz 134).
Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge sein Verfahren zwecks Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterbrechen, ist schon deshalb unzulässig, weil dem Obersten Gerichtshof kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0037222).Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge sein Verfahren zwecks Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterbrechen, ist schon deshalb unzulässig, weil dem Obersten Gerichtshof kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt vergleiche RIS-Justiz RS0037222).
Schlagworte
Gewerblicher RechtsschutzTextnummer
E117009European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00015.17K.0124.000Im RIS seit
07.02.2017Zuletzt aktualisiert am
07.02.2017