RS Vwgh 2006/3/20 2006/17/0009

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Veröffentlicht am 20.03.2006
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §67 Abs3;
AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/17/0167 E 22. Februar 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170009.X01

Im RIS seit

04.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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