RS Vwgh 2006/3/21 2002/11/0156

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Veröffentlicht am 21.03.2006
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ABGB §1438;
ABGB §1439;
ÄrzteG 1984 §75 Abs1;
ÄrzteG 1984 §81 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §11 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 §11 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/11/0152 E 7. Oktober 1997 RS 2 (hier zur Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien 2000)

Stammrechtssatz

Sind gem § 11 Abs 3 Satzung des Wohlfahrtsfonds der ÄrzteK für Wien 1995 dem ausscheidenden Mitglied 50 vH des für die Grundleistung und Ergänzungsleistung auf seinem Konto ausgewiesenen Betrages rückzuerstatten, hat die Kompensation gegen den Rückerstattungsbetrag nur mit 50 vH der noch ausständigen und fälligen (auf Grundleistung und Ergänzungsleistung entfallenden) Beitragszahlungen zu erfolgen. Nur in dem Fall, daß die geschuldeten Beiträge zu den tatsächlich entrichteten Beiträgen hinzugerechnet wurden und der 50 vH-Rückerstattungsbetrag hievon ermittelt wurde, ist die Beitragsschuld in voller Höhe abzuziehen. Dadurch wird gewährleistet, daß Fondsmitglieder mit offenen Beitragsschulden und Fondsmitglieder, die die Beiträge bereits in voller Höhe entrichtet haben, wirtschaftlich gleich behandelt werden und daß nicht ein Fondsmitglied zur Tragung seiner Beitragsschulden in voller Höhe verhalten wird, obwohl ihm die Erstattung von 50 vH zugestanden wäre, hätte es seine Schulden bereits beglichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002110156.X03

Im RIS seit

03.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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