TE Vfgh Erkenntnis 1983/6/20 B607/78

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Veröffentlicht am 20.06.1983
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Index

32 Steuerrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
UStG 1972 §1 Abs1 Z2 lita

Leitsatz

UStG 1972; keine Bedenken gegen §1 Abs1 Z2 lita; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Anwendung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. September 1978 der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 1973 Umsatzsteuer in der Höhe von S 122.340,- vorgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin hatte in der Umsatzsteuererklärung 1973 lediglich einen Eigenverbrauch von S 19.338,12 erklärt. Die Finanzlandesdirektion erhöhte jedoch den Eigenverbrauch um den Privatanteil an der "KFZ-AfA" auf insgesamt S 29.574,28.

2. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen diesen Berufungsbescheid, soweit mit ihm Umsatzsteuer in der Höhe von 16% für die anteilige AfA des KFZ für 1973 vorgeschrieben wird.

Die Beschwerdeführerin behauptet, durch den Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden zu sein. Sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH.

3. Die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. als belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Gemäß §1 Abs1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 (UStG 1972) unterliegen folgende Umsätze der Umsatzsteuer:

"1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. ...,

2. der Eigenverbrauch. Eigenverbrauch liegt vor,

a) wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände, die seinem Unternehmen dienen, für Zwecke verwendet oder verwenden läßt, die außerhalb des Unternehmens liegen,

b) ...

3. ..."

2. a) Die belangte Behörde begründet ihre Meinung, daß auch die anteiligen Aufwendungen für die private Nutzung eines dem Unternehmen dienenden Personenkraftwagens (so auch die anteiligen festen Kosten, wie die anteilige Absetzung für Abnutzung) als Eigenverbrauch umsatzsteuerpflichtig seien, mit dem Hinweis auf das Erk. des VwGH vom 23. Jänner 1978, Z 2297/75, und auf den Kurzkommentar von Kranich, Siegl, Waba, Mehrwertsteuerhandbuch, Wien 1972, Anm. 15 zu §4 UStG 1972, S 75.

b) Die Beschwerdeführerin begründet ihre Behauptung, im Gleichheitsrecht und im Eigentumsrecht verletzt worden zu sein, ausschließlich damit, daß §1 Abs1 Z2 lita UStG 1972 (bei dem von der Behörde angenommenen Inhalt) verfassungswidrig sei. Die Rechtsmeinung der belangten Behörde führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung der Unternehmer gegenüber den Letztverbrauchern und nehme nicht darauf Bedacht, daß Unternehmer ja notwendigerweise in den gleichen Bereichen Letztverbraucher wie jeder andere Letztverbraucher seien, und daher hier auch steuerlich gleich behandelt werden müßten. Die Konstruktion, daß der einheitliche Steuersatz von 16% (nunmehr 18%) bei Eigenverbrauch eines Unternehmers nicht gleichheitswidrig sei, da der Unternehmer eben an sich selbst als Letztverbraucher eine Leistung erbringe, sei zwar vielleicht gedanklich bei Benützung eines im Betriebsvermögen befindlichen PKW möglich, versage aber beim Besteuerungstatbestand des Eigenverbrauches nach §1 Abs1 Z2 litb UStG, wie zB bei Besteuerung des Eigenverbrauches bei einem Geschäftsessen oder bei einer Geschäftsreise mit 16 (18)%.

3. a) Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8823/1980, 9186/1981) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (vgl. zB VfSlg. 8783/1980, 9024/1981).

Mit dem angefochtenen Bescheid wird eine Abgabe vorgeschrieben; er greift somit in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 8776/1980, 9014/1981) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

b) Der VwGH hat in dem - einen anderen Fall betreffenden - Erk. vom 23. Jänner 1978, Z 2297/75, ausgeführt, daß die Einbeziehung der Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer und Kfz-AfA in die Bemessungsgrundlage für die Eigenverbrauchsbesteuerung nach §1 Abs1 lita UStG 1972 zu Recht erfolgt sei. Der VwGH hat diese Meinung wie folgt begründet:

"... Dem Beschwerdeführer wird aber auch von der belangten Behörde eingeräumt, daß nach der Absicht des Gesetzgebers ein Eigenverbrauch nur dann der Umsatzbesteuerung unterliegen soll, wenn die zugrundeliegende Leistung auch einem Letztverbraucher gegenüber steuerpflichtig ist. Der VwGH folgt der Meinung der belangten Behörde, wie von dieser dargelegt, wonach zum Vergleich im konkreten Fall ein Letztverbraucher heranzuziehen ist, der die entsprechenden Leistungen (etwa Zurverfügungstellung eines Autos) von einem Unternehmer gegen Entgelt zur Verfügung gestellt erhält. Bei dieser Betrachtungsweise erscheinen auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der behaupteten Verfassungswidrigkeit des §1 Abs1 Z2 lita UStG 1972 nicht als begründet.

Im Sinne vorstehender Darlegungen ist somit der in der Gegenschrift der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachten Ansicht beizupflichten, daß in Ansehung der Benützung des Kraftfahrzeuges für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, der Beschwerdeführer im gesamten Abgabenverfahren und auch in der Beschwerde selbst nichts Zielführendes vorgebracht hat, was gegen eine diesbezügliche Eigenverbrauchsbesteuerung gemäß §1 Abs1 Z2 lita UStG 1972 sprechen könnte. Der Beschwerdeführer hat nämlich sein Kraftfahrzeug, welches der unternehmerischen Tätigkeit gewidmet war, zu rund 20% für Zwecke benützt, die außerhalb des Unternehmens lagen."

Der VfGH hat im Erk. VfSlg. 8760/1980 die Meinung geäußert, daß nichts den Verdacht rechtfertige, die belangte Behörde hätte in Verfolgung dieser Rechtsansicht des VwGH Rechtsvorschriften denkunmöglich angewendet. Der VfGH hat in diesem Erk. weiters dargetan, daß er keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs1 Z2 lita UStG 1972 habe.

Es besteht kein Anlaß, von dieser Judikatur abzurücken.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, beim Gerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken zu erwecken.

Die Vorschriften über die Eigenverbrauchsbesteuerung sollen gewährleisten, daß der Unternehmer, soweit er Selbstversorger ist, den übrigen Verbrauchern gleichgestellt wird. Dagegen ist vom Standpunkt des Gleichheitsrechtes keinesweges etwas einzuwenden. Der vom VwGH im zitierten Erk. vom 23. Jänner 1978 angestellte Vergleich des Unternehmers mit einem (privaten) Letztverbraucher, der einen PKW von einem Unternehmer gegen Entgelt zur Verfügung gestellt erhält (also nicht mit einem Letztverbraucher, der seinen eigenen PKW benützt), ist zutreffend; dies deshalb, weil die Eigenverbrauchsbesteuerung eben - wie schon erwähnt - dazu dient, daß eine Person, die Unternehmer ist, dann, wenn sie Leistungen für ihren privaten Bereich aus dem eigenen Unternehmen deckt, umsatzsteuerrechtlich gleich behandelt werden soll, wie wenn sie dieselben Leistungen von einem anderen Unternehmer beziehen würde.

Auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, die litb des §1 Abs1 Z2 UStG 1972 sei verfassungswidrig, ist nicht einzugehen, weil diese Bestimmung in vorliegenden Beschwerdefall nicht präjudiziell ist.

c) Die Beschwerdeführerin ist also weder im Gleichheitsrecht noch im Eigentumsrecht verletzt worden.

4. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführerin in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Umsatzsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B607.1978

Dokumentnummer

JFT_10169380_78B00607_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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