TE OGH 2017/2/22 13Os15/17f

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Veröffentlicht am 22.02.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Arthur K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB aF und anderer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 93/14a des Landesgerichts Eisenstadt, über den „Antrag auf Aufhebung“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2016, GZ 18 Bs 255/16f-4, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Arthur K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB aF und anderer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 93/14a des Landesgerichts Eisenstadt, über den „Antrag auf Aufhebung“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2016, GZ 18 Bs 255/16f-4, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „Antrag auf Aufhebung“ wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 7. Oktober 2015, GZ 12 Hv 93/14a-191c, nicht Folge.

Der dagegen erhobene „Antrag auf Aufhebung“ des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (hier § 295 Abs 3 StPO).Der dagegen erhobene „Antrag auf Aufhebung“ des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (hier Paragraph 295, Absatz 3, StPO).

Textnummer

E117669

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00015.17F.0222.000

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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