Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinksi als weitere Richter in der Medienrechtssache gegen Andrea J***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, AZ 24 Hv 127/05y des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinksi als weitere Richter in der Medienrechtssache gegen Andrea J***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB, AZ 24 Hv 127/05y des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung erlaubt § 39 Abs 1 StPO eine Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens, nicht aber des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS-Justiz RS0128937). Zudem würde die pauschale Behauptung der Voreingenommenheit der Richterinnen und Richter der „Justiz-Westachse“ auch keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO darstellen.Nach ständiger Rechtsprechung erlaubt Paragraph 39, Absatz eins, StPO eine Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens, nicht aber des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS-Justiz RS0128937). Zudem würde die pauschale Behauptung der Voreingenommenheit der Richterinnen und Richter der „Justiz-Westachse“ auch keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO darstellen.
Textnummer
E117616European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0150NS00009.17T.0225.000Im RIS seit
06.04.2017Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017