TE OGH 2017/3/29 3Ob38/17k

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Veröffentlicht am 29.03.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Land Burgenland, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, Oberwart, Hauptplatz 1, gegen die verpflichtete Partei M*****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OG in Oberwart, wegen 115.495,28 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei und der Einschreiterin Dr. E*****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OG in Oberwart, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 5. Jänner 2017, GZ 13 R 198/16i-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart vom 26. September 2016, GZ 4 E 3613/16h-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 26. September 2016 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten antragsgemäß die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob einer Liegenschaft des Verpflichteten.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten und der Einschreiterin, zu deren Gunsten ob der Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt ist, nicht Folge und sprach – unter Berufung auf § 78 EO und „§ 500 Abs 2 Z 3, § 526 Abs 3, § 528 Abs 2 ZPO“ – aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten und der Einschreiterin, zu deren Gunsten ob der Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt ist, nicht Folge und sprach – unter Berufung auf Paragraph 78, EO und „§ 500 Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 528, Absatz 2, ZPO“ – aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Verpflichteten und der Einschreiterin ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 84 Abs 4 und des § 402 Abs 1 letzter Satz EO – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS-Justiz Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des Paragraph 84, Absatz 4 und des Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS-Justiz

RS0012387 [T13, T16]; jüngst 3 Ob 13/17h).

Dies gilt auch für Rechtsmittel gegen die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung (RIS-Justiz RS0002380 [T3]; RS0002615 [T1]).

Der Revisionsrekurs ist demnach absolut unzulässig und daher zurückzuweisen, ohne dass auf die im Rechtsmittel als erheblich bezeichnete Rechtsfrage inhaltlich einzugehen wäre.

Schlagworte

Exekutionsrecht,Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E117847

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00038.17K.0329.000

Im RIS seit

28.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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