Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil als weiteren Richter sowie durch die Rechtsanwälte Dr. Wippel und Dr. Strauss als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 24. Oktober 2016, AZ D 8/16, sowie über dessen Ablehnung des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich und eines weiteren Mitglieds des Disziplinarrats nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 1 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil als weiteren Richter sowie durch die Rechtsanwälte Dr. Wippel und Dr. Strauss als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 24. Oktober 2016, AZ D 8/16, sowie über dessen Ablehnung des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich und eines weiteren Mitglieds des Disziplinarrats nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 1 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Ablehnung des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich werden die Akten dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofs übermittelt.
Text
Gründe:
Am 24. Oktober 2016 fasste der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zu AZ D 8/16 den Beschluss nach § 28 Abs 1 DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung des ***** wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes bestehe.Am 24. Oktober 2016 fasste der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zu AZ D 8/16 den Beschluss nach Paragraph 28, Absatz eins, DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung des ***** wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten, in welcher er auch eine Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich sowie eines weiteren Mitglieds desselben vorbringt.
Gegen den Einleitungsbeschluss nach § 28 Abs 1 DSt ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 28 Abs 2 letzter Satz DSt). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.Gegen den Einleitungsbeschluss nach Paragraph 28, Absatz eins, DSt ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraph 28, Absatz 2, letzter Satz DSt). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Über die vorgebrachte Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrats wird der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden haben (§ 26 Abs 5 erster Fall DSt).Über die vorgebrachte Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrats wird der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden haben (Paragraph 26, Absatz 5, erster Fall DSt).
Schlagworte
Strafrecht,Standes- und DisziplinarrechtTextnummer
E118113European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0280DS00002.17H.0411.000Im RIS seit
27.05.2017Zuletzt aktualisiert am
27.05.2017