TE OGH 2017/4/12 20Ns2/17z

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Veröffentlicht am 12.04.2017
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 12. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Rothner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über den Antrag des Kammeranwalts der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 28. Februar 2017, AZ K 18/17 (Kammerzahl D 10/17), nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 12. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Rothner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über den Antrag des Kammeranwalts der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 28. Februar 2017, AZ K 18/17 (Kammerzahl D 10/17), nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Wiener Rechtsanwaltskammer übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen den als Kammerfunktionär der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich tätigen Disziplinarbeschuldigten hat der zuständige Kammeranwalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Bestellung eines Untersuchungskommissärs sowie die Übertragung dieses Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer wegen Befangenheit der Mitglieder des örtlich zuständigen Disziplinarrats beantragt.

Zufolge der Stellung des Angezeigten als Organ der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich liegt der Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 erster Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477).Zufolge der Stellung des Angezeigten als Organ der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich liegt der Delegierungsgrund nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477).

Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben (vgl RIS-Justiz RS0129626).Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben vergleiche RIS-Justiz RS0129626).

Schlagworte

Strafrecht,Standes- und Disziplinarrecht

Textnummer

E118111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0200NS00002.17Z.0412.000

Im RIS seit

27.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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