RS Vwgh 2006/3/23 2005/07/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2006
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §2 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Allein der Umstand, dass ein LKW Betriebsmittel verliert, macht ihn noch nicht zum Abfall. Die Abfalleigenschaft ist dann zu verneinen, wenn er noch in Gebrauch steht, wobei allerdings nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen kann, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070173.X01

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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