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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2 Abs1;Rechtssatz
Allein der Umstand, dass ein LKW Betriebsmittel verliert, macht ihn noch nicht zum Abfall. Die Abfalleigenschaft ist dann zu verneinen, wenn er noch in Gebrauch steht, wobei allerdings nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen kann, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070173.X01Im RIS seit
18.04.2006Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016