RS VwGH Erkenntnis 2006/03/27 2004/06/0125

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Veröffentlicht am 27.03.2006
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Rechtssatz

Auch über die in § 31 Abs. 2 DSG 2000 vorgesehene Möglichkeit der Beschwerde zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung von Daten hinaus ist die Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden durch die Datenschutzkommission über in der Vergangenheit erfolgte, aber nicht mehr aktuelle Verletzungen des Rechtes auf Mitteilung betreffend eine beantragte Löschung von Daten im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu verneinen. Dies schon deshalb, weil die Befugnis einer Verwaltungsbehörde zur Erlassung von Feststellungsbescheiden jedenfalls voraussetzt, dass sie auch zur Gestaltung (Begründung, Änderung oder Aufhebung) des bescheidmäßig festzustellenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses zuständig ist (Hinweis auf das E VfGH vom 26. Juni 1991, VfSlg 12768/1991, und die in diesem angeführte Vorjudikatur des VfGH und des VwGH). Der Datenschutzkommission ist eine solche Aufgabe in Bezug auf das Recht auf Mitteilung gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 nicht eingeräumt.

Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Im RIS seit
18.04.2006
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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