RS Vwgh 2006/3/27 2002/10/0111

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Veröffentlicht am 27.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §18 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer wurde unter Berufung auf die §§ 17 und 18 ForstG die Bewilligung zur Rodung von Wald für die Erweiterung einer bereits genehmigten Schottergrube unter Vorschreibung einer Reihe von Bedingungen, Auflagen und Fristen erteilt. Die Rodungsbewilligung wurde dabei "mit zehn Jahren, das ist 31.12.1998, begrenzt". Dass der Bescheid entgegen § 18 Abs. 4 erster Satz ForstG die beantragte Verwendung nicht ausdrücklich als "vorübergehend" erklärt und entgegen § 18 Abs. 4 zweiter Satz ForstG keine Wiederbewaldung anordnet, bedeutet nicht, dass damit die Wirkung der ausdrücklich ausgesprochenen Befristung beseitigt wäre. Somit wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Rodungsbewilligung im Sinne des § 18 Abs. 4 ForstG erteilt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002100111.X02

Im RIS seit

19.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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