RS Vwgh 2006/3/27 2005/10/0083

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Veröffentlicht am 27.03.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §38;
StudFG 1992 §19 Abs2 Z6;
StudFG 1992 §20 Abs2;
StudFG 1992 §6 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0401 E 11. November 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Liegt unbestritten die Tatbestandsvoraussetzung des § 20 Abs 2 StudFG 1992 vor, so ist ein weiterer Anspruch auf Studienbeihilfe davon abhängig, ob gegenüber dem Studierenden in einem Verfahren nach § 19 Abs 6 Z 2 StudFG 1992 die Nachsicht von der Überschreitung des in § 20 Abs 2 StudFG 1992 genannten Zeitraumes bescheidmäßig ausgesprochen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005100083.X01

Im RIS seit

28.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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