Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Horst E***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 15, 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB, AZ 603 Hv 19/16h des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Horst E***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 15, 153, Absatz eins,, Absatz 3, zweiter Fall StGB, AZ 603 Hv 19/16h des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag (ON 64) bringt im Kern vor, beim Landesgericht Klagenfurt sei „amtsbekannt in den letzten rund zehn Jahren eine Vielzahl von Strafverfahren gegen Machthaber des (vereinfacht) H*****-Konzerns“, mit denen die gegenständliche Strafsache in „inhaltlichem Zusammenhang“ stehe, geführt worden. Daher sei von einer „umfassenden Kenntnis und Auseinandersetzung“ des genannten Gerichts „mit dieser speziellen und vielschichtigen Thematik rund um den H*****-Konzern auszugehen“. Dem Landesgericht Korneuburg dagegen fehle es „an dringend benötigtem Einblick in das umfassende Konstrukt“ „der in diesem Umfeld begangenen Straftaten“.
Vermeintlich bessere (spezifische) Fach- und Sachkunde eines anderen Gerichts aber bildet keinen wichtigen Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG) ausnahmsweise zulässig wäre.Vermeintlich bessere (spezifische) Fach- und Sachkunde eines anderen Gerichts aber bildet keinen wichtigen Grund, aus dem allein gemäß Paragraph 39, StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) ausnahmsweise zulässig wäre.
Textnummer
E118768European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00028.17G.0620.000Im RIS seit
02.08.2017Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021